Jugendhilfe
Nachfragen aus Jugendämtern zeigen, dass die eindeutige
Zuordnung der Personen in ambulanten Hilfen zur Erziehung bzw.
Fremdunterbringung auf Grund der vorgegebenen Definition Schwierigkeiten
bereitet.
Für die räumliche Zuordnung schlagen wir daher vor,
die Elternteile mit Sorgerecht bzw. jene, an die sich
die Zuständigkeit knüpft, als Anhaltspunkt
zu wählen.
Wohnen die Personen mit Sorgerecht in unterschiedlichen Stadtteilen,
so könnte die 'intensivere Bezugsperson’
zur Orientierung dienen.
Eine weitere Möglichkeit besteht darin, den Wohnsitz der
Person an die die 'Rückführoption’
gebunden ist, als Kriterium zu wählen.
Sollten
a) die Eltern / Erziehungsberechtigten nicht in der Stadt wohnen,
wohl aber die Pflegefamilien oder
b) die Eltern / Erziehungsberechtigten verstorben sein,
so sollte auf eine Erfassung verzichtet werden.
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